AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Skandi Garden, Ricardo Neumann
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Skandi Garden R. Neumann (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „Kunde“).
(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit in einzelnen Regelungen keine abweichende Bestimmung getroffen wird.
(3) Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Waren, Lieferungen, Dienstleistungen, Werkleistungen, Mietleistungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers. Dies umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend, Lieferungen von Schüttgütern, Entsorgungsleistungen, BigBag-Services, Erd- und Gartenarbeiten, Garten- und Landschaftsbauarbeiten, Winterdienstleistungen, Gravurarbeiten an Natursteinen sowie weitere vom Auftragnehmer angebotene Leistungen.
(4) Die AGB gelten unabhängig davon, ob die Bestellung oder Beauftragung über den Onlineshop, per E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp), soziale Netzwerke oder auf anderem Wege erfolgt.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
(6) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, Folgeaufträge und Nachbestellungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
§ 2 Angebote, Anfragen, Bestellungen und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote, Preisangaben, Produktbeschreibungen, Mengenangaben, Produktbilder und sonstigen Darstellungen des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Anfragen, Bestellungen und Beauftragungen können insbesondere über den Onlineshop, per E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp), soziale Netzwerke, im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung oder auf sonstigem Wege erfolgen.
(3) Angaben des Kunden sowie übermittelte Bilder, Videos, Skizzen, Pläne, Maße oder sonstige Informationen dienen der Einschätzung, Planung und Kalkulation der angefragten Leistung. Angebote, Kalkulationen und Einschätzungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Informationen.
(4) Unverbindliche Anfragen oder Interessensbekundungen stellen kein verbindliches Vertragsangebot des Kunden dar. Mit dem Absenden einer Bestellung über den Onlineshop, der Annahme eines Angebots oder einer sonstigen ausdrücklich als Auftrag erkennbaren Beauftragung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab.
(5) Bei Bestellungen über den Onlineshop gibt der Kunde durch Betätigung der Schaltfläche „Jetzt kaufen“, „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren Schaltfläche ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Der Eingang der Bestellung wird dem Kunden in der Regel automatisiert bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar.
(6) Jede Anfrage, Bestellung oder Beauftragung wird vor Durchführung hinsichtlich Verfügbarkeit, Durchführbarkeit, Erreichbarkeit, Materialverfügbarkeit, Tourenplanung sowie sonstiger betrieblicher, technischer oder logistischer Umstände geprüft.
(7) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Durchführung ausdrücklich bestätigt, einen Termin zur Ausführung vorschlägt und dieser vom Kunden bestätigt wird, die Leistung tatsächlich ausführt oder eine Rechnung, Auftragsbestätigung oder Terminbestätigung übersendet.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anfragen, Bestellungen oder Beauftragungen ganz oder teilweise abzulehnen, sofern deren Durchführung aus technischen, wirtschaftlichen, logistischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(9) Weichen die tatsächlichen Verhältnisse vor oder während der Ausführung von den angegebenen oder erkennbaren Umständen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen, Ausführungsart, Fahrzeugwahl, Mengen, Preise, Transportpauschalen oder sonstige Vertragsbestandteile entsprechend anzupassen.
(10) Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Zusatzleistungen, Nachbestellungen oder geänderte Kundenwünsche können zu Anpassungen von Leistungen, Mengen, Preisen, Transportpauschalen oder Ausführungszeiten führen und werden gesondert berechnet.
(11) Maßgeblich für die Abrechnung sind die tatsächlich ausgeführten Leistungen sowie die tatsächlich gelieferten, abgeholten, entsorgten oder verarbeiteten Mengen.
§ 3 Preise, Transportpauschalen und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, Angebotsannahme oder Durchführung vereinbarten Preise. Preise im Onlineshop verstehen sich grundsätzlich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Außerhalb des Onlineshops können Preise sowohl als Brutto- als auch als Nettopreise angegeben werden. Sofern Preise als Nettopreise ausgewiesen oder vereinbart werden, erhöht sich der Rechnungsbetrag um die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Die im Onlineshop, in Angeboten oder sonstigen Preislisten genannten Preise beruhen auf den bei Auftragserteilung bekannten Informationen und Voraussetzungen. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Mengen, Zufahrtsbedingungen, Entsorgungsarten, Ausführungsarten oder sonstiger aufwandsrelevanter Umstände können zu einer entsprechenden Anpassung der Preise, Transportpauschalen oder sonstigen Vergütungen führen.
(3) Beruhen angebotene oder kalkulierte Preise auf Fremdleistungen, Materialkosten, Entsorgungsgebühren, Transportkosten oder sonstigen Kostenfaktoren Dritter und ändern sich diese zwischen Angebotsabgabe und Ausführung wesentlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Der Kunde wird hierüber vor Ausführung informiert.
(4) Soweit die Abrechnung nach Menge, Volumen, Gewicht, Ladevolumen, BigBag-Anzahl oder vergleichbaren Einheiten erfolgt, sind die durch den Auftragnehmer vor Ort festgestellten Mengen maßgeblich. Dies gilt insbesondere für Entsorgungsleistungen, Schüttgutlieferungen, Erdarbeiten sowie vergleichbare Leistungen, bei denen Mengen vor Durchführung lediglich geschätzt werden können.
(5) Transportpauschalen richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Liefer-, Einsatz- oder Entsorgungsgebiet. Ergeben sich aufgrund von Zufahrtsbeschränkungen, Umleitungen, Fahrverboten, geänderten Einsatzorten, zusätzlichen Fahrstrecken oder sonstigen vom Kunden nicht oder nicht vollständig angegebenen Umständen Mehraufwendungen, können diese gesondert berechnet werden.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen, Sonderanfertigungen, Materialbeschaffungen oder sonstigen Leistungen Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.
(7) Teilrechnungen und Abschlagsrechnungen sind zulässig, soweit bereits Teilleistungen erbracht, Materialien beschafft oder Aufwendungen entstanden sind.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen mit längerer Ausführungsdauer oder größerem Auftragsvolumen angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zahlungsart im Einzelfall festzulegen oder eine von der ursprünglich gewählten Zahlungsart abweichende Zahlungsweise zu verlangen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht. Dies gilt insbesondere bei Neukunden, größeren Auftragsvolumina, Sonderanfertigungen, Materialbestellungen oder erhöhtem Ausfallrisiko.
(10) Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von drei Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(11) Erfolgt eine vereinbarte Barzahlung nicht bei Leistungserbringung oder ist der Kunde zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Rechnungsbetrag nachträglich in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfrist richtet sich in diesem Fall nach Absatz 10.
(12) Zahlungen vor Rechnungsstellung oder ohne ausdrückliche Zahlungsaufforderung begründen keinen Anspruch auf bevorzugte Bearbeitung, Terminvergabe oder Leistungserbringung.
(13) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und sonstige Verzugskosten geltend zu machen.
(14) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen, Leistungen, Arbeiten, Termine oder noch nicht abgeschlossene Auftragsbestandteile bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offener Forderungen auszusetzen.
(15) Durch die Aussetzung entstehende Verzögerungen, Terminverschiebungen, Mehraufwendungen oder sonstige Folgen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(16) Dauert der Zahlungsverzug trotz angemessener Fristsetzung an, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht ausgeführte Leistungen ganz oder teilweise zu stornieren, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
(17) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Termine, Ausführungsfristen und Tourenplanung
(1) Termine, Ausführungszeiträume, Liefertermine, Entsorgungstermine sowie sonstige Leistungstermine werden grundsätzlich durch den Auftragnehmer festgelegt und mit dem Kunden abgestimmt.
(2) Lieferungen, Entsorgungen und sonstige Leistungen werden im Rahmen der betrieblichen, personellen und logistischen Möglichkeiten des Auftragnehmers geplant. Insbesondere können Touren, Fahrzeuge, Mitarbeiter, Materialverfügbarkeit, Witterungseinflüsse oder sonstige betriebliche Umstände Einfluss auf die Terminvergabe und Ausführungsreihenfolge haben.
(3) Terminangaben, Liefertermine, Ausführungszeiträume und Zeitfenster sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Durchführung an einem bestimmten Tag, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, innerhalb einer bestimmten Kalenderwoche oder zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nicht.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Termine oder Ausführungszeiträume aus betrieblichen, technischen, organisatorischen, personellen, witterungsbedingten oder sonstigen Gründen zu verschieben, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Touren, Fahrzeuge, Mitarbeiter, Maschinen, Subunternehmer, Einsatzreihenfolgen sowie die Art der Durchführung nach eigenem Ermessen zu planen und anzupassen, soweit hierdurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Kundenwünsche, unvorhergesehene Umstände vor Ort, Lieferengpässe, Materialverfügbarkeit, behördliche Vorgaben, Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände können zu Verzögerungen oder Anpassungen bereits geplanter Termine führen.
(7) Aus Terminverschiebungen, Lieferverzögerungen oder Änderungen der Ausführungsreihenfolge entstehen dem Kunden grundsätzlich keine Schadensersatz-, Ersatzaufwands- oder sonstigen Ansprüche, sofern den Auftragnehmer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten trifft.
(8) Bei Dienstleistungen, Bau-, Erd- oder Gartenarbeiten stellen angegebene Ausführungszeiträume regelmäßig Schätzungen dar. Der tatsächliche Umfang und die Dauer der Arbeiten können insbesondere durch Bodenverhältnisse, Witterung, unbekannte Hindernisse, zusätzliche Kundenwünsche oder sonstige während der Ausführung auftretende Umstände beeinflusst werden. Dies gilt auch für zusätzliche oder geänderte behördliche Anforderungen, Lieferengpässe, Personalausfälle, Fahrzeug- oder Maschinenausfälle sowie vergleichbare Umstände.
§ 5 Leistungsumfang und Leistungsbedingungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt Liefer-, Entsorgungs-, Garten-, Erd-, Winterdienst-, Gravur- sowie sonstige vereinbarte Dienstleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung, Bestellung, Beauftragung oder Angebotsannahme.
(2) Art, Umfang und Ausführung der Leistungen richten sich nach den zum Zeitpunkt der Durchführung bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten, den Angaben des Kunden sowie den technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Möglichkeiten des Auftragnehmers.
(3) Lieferungen erfolgen grundsätzlich bis zur Bordsteinkante oder bis zu dem mit dem Fahrzeug gefahrlos erreichbaren Abladeort. Eine Befahrung privater Grundstücke, Wege, Einfahrten oder sonstiger Flächen erfolgt ausschließlich nach Entscheidung des Auftragnehmers und nur soweit dies unter den jeweiligen Gegebenheiten als durchführbar angesehen wird.
(4) Die Verfügbarkeit bestimmter Materialien, Produkte, Chargen, Farben, Körnungen, Natursteine oder sonstiger Baustoffe kann sich zwischen Angebot, Bestellung und Ausführung ändern. Ist ein vereinbartes Material nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Abstimmung mit dem Kunden ein gleichwertiges Ersatzmaterial anzubieten oder die Leistung entsprechend anzupassen.
(5) Bereits beschaffte, verladene, transportierte, gelieferte, abgekippte, eingebaute oder mit anderen Materialien vermischte Schüttgüter, Naturprodukte oder Baustoffe sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.
(6) Die Entscheidung über Fahrzeugwahl, Maschinenwahl, Abladeort, Ladeort, Kranstandort, Fahrstrecke, Durchführbarkeit, Arbeitsschritte und Ausführungsart obliegt dem Auftragnehmer beziehungsweise dessen eingesetzten Mitarbeitern vor Ort.
(7) Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Fahrzeugart, Maschinenart, Personalstärke, Ausführungsweise oder Reihenfolge der Arbeiten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(8) Bei Lieferungen, Entsorgungen und sonstigen Leistungen können mehrere Anfahrten, Teilleistungen oder Teilmengen erforderlich sein, sofern dies aufgrund von Fahrzeugkapazitäten, Gewichtsgrenzen, Sicherheitsvorschriften, Materialverfügbarkeit oder sonstigen Umständen notwendig wird.
(9) Entsorgt werden ausschließlich die vereinbarten Materialien, Mengen und Stoffgruppen. Werden während der Durchführung abweichende, zusätzliche oder nicht vereinbarte Materialien festgestellt, kann der Auftragnehmer die Leistung anpassen, neu kalkulieren, teilweise durchführen oder abbrechen.
(10) Wird Entsorgungsmaterial aufgrund unzutreffender, unvollständiger oder nachträglich abweichender Angaben des Kunden von einer Annahmestelle zurückgewiesen, anders eingestuft oder nur gegen Mehrkosten angenommen, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten, Rücktransportkosten, Wartezeiten und sonstigen Aufwendungen.
(11) Die Abrechnung von Entsorgungsleistungen erfolgt nach den tatsächlich vor Ort festgestellten Mengen. Maßgeblich sind die durch den Auftragnehmer ermittelten Volumen-, Gewichts- oder Mengeneinheiten, auch wenn diese von zuvor genannten, geschätzten oder vom Kunden angegebenen Mengen abweichen.
(12) Mengenberechnungen, Bedarfsabschätzungen oder Flächenberechnungen des Kunden erfolgen grundsätzlich auf dessen eigenes Risiko, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich eine verbindliche Mengenberechnung übernommen hat.
(13) Bestellt der Kunde größere Mengen als tatsächlich benötigt werden, begründet dies keinen Anspruch auf Rücknahme, Umtausch oder Erstattung bereits beschaffter, verladener, transportierter oder gelieferter Materialien.
(14) Ein Anspruch auf vollständige Mitnahme sämtlicher vor Ort vorhandener Materialien besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Übersteigen Menge, Gewicht, Volumen oder Beschaffenheit des Materials die vereinbarte Leistung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung teilweise durchzuführen, neu zu kalkulieren oder zusätzliche Anfahrten gesondert zu berechnen.
(15) BigBag-, Kran-, Lade- und Entsorgungsleistungen werden ausschließlich im Rahmen der technischen Möglichkeiten sowie der örtlichen Gegebenheiten durchgeführt. Ein Anspruch auf Durchführung bestimmter Hebe-, Lade- oder Transportvorgänge besteht nicht.
(16) Dienstleistungen, Erdarbeiten, Garten- und Landschaftsarbeiten sowie vergleichbare Leistungen erfolgen auf Grundlage der bei Beginn der Arbeiten erkennbaren Gegebenheiten. Versteckte Hindernisse, unbekannte Leitungen, abweichende Bodenverhältnisse, zusätzliche Entsorgungsmengen oder sonstige nicht erkennbare Umstände können zu Änderungen des Leistungsumfangs, der Ausführungsdauer oder der Vergütung führen.
(17) Während der Durchführung erforderlich werdende Zusatzarbeiten, Sicherungsmaßnahmen, Materiallieferungen, Entsorgungen oder sonstige Leistungen, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren, können gesondert berechnet werden.
(18) Änderungswünsche des Kunden während der Ausführung können zu Anpassungen von Leistungsumfang, Ausführungsdauer, Terminen und Vergütung führen.
(19) Bereits ausgeführte Leistungen, beschaffte Materialien, reservierte Kapazitäten, durchgeführte Planungen sowie vorbereitende Arbeiten bleiben auch dann vergütungspflichtig, wenn der Kunde den Leistungsumfang nachträglich ändert, reduziert oder einzelne Leistungsteile entfallen lässt.
(20) Verlangt der Kunde während der Ausführung eine Unterbrechung, Verschiebung oder Einstellung der Arbeiten oder wird die Durchführung aus Gründen unterbrochen, die der Kunde zu vertreten hat, bleiben bereits erbrachte Leistungen, beschaffte Materialien, reservierte Kapazitäten sowie hierdurch entstehende Wartezeiten, Zusatzanfahrten, Vorhalte- oder Wiederaufnahmekosten vergütungspflichtig.
(21) Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich eine einmalige Verfugung der hergestellten Fläche. Die weitere Pflege, Kontrolle, Nachverfugung, Nachsandung sowie der Ersatz ausgewaschener oder verdrängter Fugenmaterialien obliegen dem Kunden.
(22) Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich keine Ingenieur-, Statik-, Vermessungs-, Planungs-, Architektur-, Rechts-, Genehmigungs- oder Behördenleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(23) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen ausführen zu lassen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
Allgemeine Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung der beauftragten Leistung erforderlichen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen sowie alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
(2) Der Kunde hat Änderungen von Mengen, Materialarten, Leistungsumfang, Zufahrten, Erreichbarkeiten, Grundstücksverhältnissen oder sonstigen auftragsrelevanten Umständen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Kunde hat dem Auftragnehmer auf Anforderung Bilder, Videos, Skizzen, Pläne, Maße oder sonstige Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für Planung, Kalkulation oder Durchführung der Leistung erforderlich sind.
(4) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller von ihm übermittelten Angaben, Unterlagen, Maße, Pläne, Bilder, Videos und sonstigen Informationen verantwortlich.
(5) Ist die Durchführung der Leistung zum vereinbarten Termin aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände nicht möglich, insbesondere wegen blockierter Zufahrten, fehlender Erreichbarkeit, nicht geräumter Arbeitsbereiche, fehlender Genehmigungen oder nicht bereitgestellter Materialien, können Leerfahrten, Wartezeiten, Personalkosten, Maschinenkosten sowie sonstige Mehraufwendungen gesondert berechnet werden.
Erreichbarkeit und Kommunikation
(6) Der Kunde hat sicherzustellen, dass er oder eine von ihm bevollmächtigte Person für Rückfragen, Terminabstimmungen und sonstige auftragsbezogene Abstimmungen erreichbar ist.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anweisungen, Freigaben, Bestätigungen, Einweisungen, Änderungswünsche oder sonstige Erklärungen von Personen als verbindlich anzusehen, die vom Kunden als Ansprechpartner benannt wurden, vor Ort anwesend sind oder nach den Umständen als zur Abstimmung oder Vertretung des Kunden befugt erscheinen.
(8) Der Kunde hat den Auftragnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn bestimmte Personen nicht zur Erteilung von Weisungen, Freigaben, Änderungen oder sonstigen verbindlichen Erklärungen berechtigt sind. Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus entstehende Missverständnisse, Mehraufwendungen, Änderungen oder Verzögerungen.
(9) Erfolgt die Durchführung auf Wunsch oder mit Zustimmung des Kunden in dessen Abwesenheit, gelten die zuvor übermittelten Angaben, Markierungen, Pläne, Bilder, Skizzen oder sonstigen Anweisungen als verbindliche Grundlage der Leistungsausführung.
Genehmigungen, Zulässigkeit und Informationspflichten
(10) Der Kunde ist verpflichtet, sich eigenständig über die Zulässigkeit seines Vorhabens, bestehende Vorschriften, Satzungen, Genehmigungspflichten, Nachbarrechte, Auflagen oder sonstige öffentlich-rechtliche, privatrechtliche oder tatsächliche Anforderungen zu informieren.
(11) Die Prüfung der rechtlichen, technischen, behördlichen oder tatsächlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers.
(12) Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Freigaben, Halteverbote, Sondernutzungserlaubnisse, Nachbarzustimmungen oder sonstige behördliche oder private Erlaubnisse sind rechtzeitig und auf eigene Kosten durch den Kunden einzuholen.
Zufahrten, Arbeitsbereiche und Einsatzorte
(13) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Zufahrten, Stellflächen, Arbeitsbereiche, Lade- und Abladeorte, Entsorgungsgüter, BigBags sowie sonstige Leistungsorte zum vereinbarten Termin frei zugänglich und nutzbar sind.
(14) Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Durchführung über bekannte Zufahrtsbeschränkungen, Gewichtsbeschränkungen, Durchfahrtshöhen, Fahrbahnverengungen, Wendemöglichkeiten, Untergrundverhältnisse oder sonstige Besonderheiten zu informieren.
(15) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Zufahrten, Stellflächen, Arbeitsbereiche und Leistungsorte für die eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte geeignet sind. Hierzu gehören insbesondere ausreichende Breite, Höhe, Tragfähigkeit, Rangiermöglichkeiten sowie die freie Zugänglichkeit der vorgesehenen Einsatzorte.
(16) Arbeits-, Lade-, Ablade-, Kran-, Rangier- und Einsatzbereiche sind vom Kunden freizuhalten. Fahrzeuge, Anhänger, Baumaterialien, Container, Gartenmöbel, Spielgeräte oder sonstige Hindernisse sind rechtzeitig zu entfernen, soweit diese die Durchführung der Leistung beeinträchtigen können.
Besonderheiten bei Lieferungen und Entsorgungen
(17) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Liefer- und Entsorgungsgüter unmittelbar erreichbar sind und die Leistung ohne zusätzliche Hindernisse durchgeführt werden kann.
(18) Erfolgt eine Lieferung oder Entsorgung in Abwesenheit des Kunden, hat dieser den Leistungsort eindeutig kenntlich zu machen oder im Vorfeld eindeutig zu beschreiben.
(19) Gibt der Kunde einen unzutreffenden, unvollständigen oder missverständlichen Liefer-, Einsatz-, Leistungs- oder Entsorgungsort an, können hierdurch entstehende Mehrfahrten, Mehrkilometer, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Rücktransporte oder sonstige Mehraufwendungen gesondert berechnet werden.
(20) Der Kunde hat Entsorgungsmaterialien nach bestem Wissen vollständig und zutreffend zu beschreiben. Ihm bekannte Fremdstoffe, Verunreinigungen, Schadstoffe, Gefahrstoffe oder sonstige Besonderheiten sind vor Durchführung mitzuteilen.
(21) Der Kunde hat Entsorgungsmaterialien sortenrein bereitzustellen, soweit dies vereinbart oder für die jeweilige Entsorgungsart erforderlich ist.
(22) Werden bei der Durchführung abweichende, zusätzliche, nicht deklarierte oder nicht vereinbarte Materialien festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung anzupassen, abzubrechen, neu zu kalkulieren oder einzelne Materialien von der Entsorgung auszuschließen.
Besonderheiten bei Dienstleistungen, Erd- und Gartenarbeiten
(23) Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Zisternen, Schächte, Behälter, Fundamente, unterirdische Bauwerke, Grenzmarkierungen oder sonstige Hindernisse zu informieren.
(24) Vom Kunden oder dessen Beauftragten vorgenommene Markierungen, Kennzeichnungen, Einweisungen, Absteckungen oder Standortangaben gelten als verbindliche Grundlage der Leistungsausführung, sofern deren Unrichtigkeit für den Auftragnehmer nicht offensichtlich erkennbar ist.
(25) Der Kunde hat Lage, Verlauf und Tiefe bekannter Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Schächte, Behälter, Fundamente oder sonstiger Einbauten möglichst genau mitzuteilen oder kenntlich zu machen. Bloße Vermutungen oder ungenaue Angaben ersetzen keine eindeutige Lagebestimmung.
(26) Der Kunde hat vorhandene Vermessungspunkte, Grenzsteine, Schachtdeckel, Revisionsöffnungen, Leitungen oder sonstige für die Ausführung relevante Einrichtungen kenntlich zu machen oder deren Lage mitzuteilen, soweit ihm diese bekannt sind.
(27) Der Kunde hat das Arbeitsumfeld so bereitzustellen, dass die beauftragten Leistungen ohne vermeidbare Behinderungen durchgeführt werden können.
(28) Der Kunde ist verpflichtet, Pflasterflächen, Wege, Stellflächen, Terrassen oder vergleichbare Anlagen entsprechend den üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen zu behandeln.
(29) Der Kunde ist verpflichtet, die ausgeführten Leistungen nach Fertigstellung zu prüfen und erkennbare Mängel oder Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.
Folgen fehlender Mitwirkung
(30) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert oder erschwert sich hierdurch die Durchführung der Leistung, so ist der Auftragnehmer hierfür nicht verantwortlich.
(31) Ist die Durchführung aufgrund fehlender Mitwirkung, unzutreffender Angaben, mangelnder Erreichbarkeit, fehlender Genehmigungen, blockierter Zufahrten, ungeeigneter Standorte oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände nicht oder nur eingeschränkt möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Wartezeiten, Leerfahrten, Mehraufwendungen, zusätzliche Anfahrten, Rücktransporte oder sonstige Kosten gesondert zu berechnen.
(32) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und ist eine Durchführung des Auftrags hierdurch nicht, nur eingeschränkt oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auszusetzen, abzubrechen, neu zu terminieren, vom Auftrag zurückzutreten oder bereits entstandene Aufwendungen, Teilleistungen, Materialbeschaffungen, Anfahrten, Wartezeiten, Planungsleistungen und sonstige Kosten abzurechnen, soweit diese vom Kunden zu vertreten sind.
§ 7 Abnahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachte Leistung nach Durchführung oder Fertigstellung zeitnah zu prüfen.
Lieferungen und Entsorgungen
(2) Lieferungen und Entsorgungen gelten mit Abschluss der vereinbarten Leistung als erbracht.
(3) Ist der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte Person bei der Durchführung anwesend, gelten Art der Leistung, Abladeort, Entladeort, Standort, Positionierung sowie offensichtliche Eigenschaften der Lieferung oder Leistung mit Beginn der Durchführung als bestätigt, sofern nicht unverzüglich Beanstandungen erhoben werden.
(4) Erfolgt die Durchführung auf ausdrückliche Anweisung des Kunden oder einer von ihm bevollmächtigten Person, gilt die gewählte Ausführungsart, Positionierung, Ablade- oder Entsorgungsstelle als vom Kunden vorgegeben.
(5) Erfolgt die Durchführung in Abwesenheit des Kunden, kann die Leistung insbesondere durch Bilder, Videos, Lieferscheine, Wiegescheine, Einsatzberichte oder sonstige Dokumentationen nachgewiesen werden.
(6) Offensichtliche Beanstandungen hinsichtlich Art, Menge oder Beschaffenheit von Lieferungen oder Entsorgungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Durchführung in Textform mitzuteilen.
(7) Nach Einbau, Verarbeitung, Vermischung, Weiterverwendung oder Weitergabe gelieferter Materialien sind Beanstandungen hinsichtlich offensichtlicher Eigenschaften ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Verweigert der Kunde die Annahme, Entladung, Ablagerung, Positionierung oder Durchführung einer vertragsgemäß angebotenen Leistung ohne berechtigten Grund oder verlangt er vor Ort wesentliche Änderungen der vereinbarten Ausführung, gilt die Leistung hinsichtlich der hierdurch entstandenen Aufwendungen als erbracht. Hierdurch entstehende Wartezeiten, Leerfahrten, Rücktransporte, zusätzliche Anfahrten oder sonstige Mehraufwendungen können gesondert berechnet werden.
Dienstleistungen
(9) Dienstleistungen, Erdarbeiten, Garten- und Landschaftsarbeiten sowie sonstige Werkleistungen gelten als fertiggestellt, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung mitteilt.
(10) Die Mitteilung der Fertigstellung kann insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail, Messenger-Dienst, Bilddokumentation oder durch Übersendung der Schlussrechnung erfolgen.
(11) Offensichtliche Beanstandungen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen nach Mitteilung der Fertigstellung in Textform mitzuteilen.
(12) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung offensichtlicher Umstände, gilt die Leistung hinsichtlich der erkennbaren Eigenschaften als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.
(13) Die Nutzung, Ingebrauchnahme, Belastung, Bebauung, Weiterverarbeitung oder sonstige bestimmungsgemäße Verwendung der Leistung durch den Kunden gilt hinsichtlich der hierbei erkennbaren Eigenschaften als Abnahme, soweit keine berechtigten Beanstandungen angezeigt wurden.
(14) Die vollständige Begleichung der Rechnung kann bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob die Leistung hinsichtlich der bis dahin erkennbaren Umstände als vertragsgemäß akzeptiert wurde, sofern keine berechtigten Beanstandungen angezeigt wurden.
Allgemeines
(15) Beanstandungen, die bereits während der Ausführung erkennbar sind, insbesondere hinsichtlich Verlauf, Lage, Höhe, Ausrichtung, Form, Materialauswahl, Farbwirkung, Gestaltung oder sonstiger Ausführungsmerkmale, sind unverzüglich mitzuteilen.
(16) Erfolgt die Mitteilung solcher Beanstandungen erst nach Abschluss weiterer Arbeiten, können hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet werden.
§ 8 Gewährleistung, Beanstandungen und Nachbesserung
Allgemeine Regelungen
(1) Beanstandungen und Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen.
(2) Vor Geltendmachung weitergehender Rechte ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung einzuräumen, soweit Art der Leistung dies zulässt.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Aufforderung zur Nachbesserung Dritte mit der Beseitigung behaupteter Mängel zu beauftragen und die hierdurch entstehenden Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.
(4) Eigenschaften, Abweichungen oder Veränderungen, die auf natürlichen, produktionsbedingten, witterungsbedingten, technischen oder materialtypischen Gegebenheiten beruhen, stellen grundsätzlich keinen Mangel dar.
(5) Abbildungen, Produktbilder, Musterbilder, Referenzbilder, Werbebilder, Beispielprojekte, Prospekte, Internetdarstellungen sowie computergenerierte oder KI-generierte Darstellungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantien dar.
Schüttgüter, Naturprodukte und Materialien
(6) Schüttgüter, Natursteine, Erden, Sande, Kiese, Splitte, Recyclingmaterialien, Holzprodukte sowie vergleichbare Materialien unterliegen natürlichen, produktionsbedingten, lieferbedingten und witterungsbedingten Schwankungen. Abweichungen hinsichtlich Farbe, Struktur, Körnung, Form, Oberflächenbeschaffenheit, Feuchtigkeit oder sonstiger materialtypischer Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit die gewöhnliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(7) Technisch unvermeidbare Vermischungen, Rückstände oder geringfügige Anhaftungen anderer Materialien, insbesondere durch Transport, Lagerung, Verladung, Fördertechnik, Radladerschaufeln, Container, Fahrzeuge oder Produktionsanlagen, stellen keinen Mangel dar.
(8) Geringfügige Fremdbestandteile in Naturprodukten, Böden, Komposten, Recyclingmaterialien, Holzhackschnitzeln, Rindenmulch oder vergleichbaren Materialien stellen keinen Mangel dar, soweit diese für das jeweilige Material üblich oder technisch nicht vollständig vermeidbar sind.
(9) Volumen-, Gewichts- oder Strukturveränderungen durch Verdichtung, Feuchtigkeit, Austrocknung, Lagerung, Transport oder Einbau stellen keinen Mangel dar.
(10) Bei Pflastersteinen, Natursteinen, Betonwaren und vergleichbaren Baustoffen können chargen-, produktions-, liefer- oder materialbedingte Unterschiede hinsichtlich Farbe, Struktur, Oberfläche, Form oder Abmessungen auftreten. Dies stellt keinen Mangel dar.
(11) Abweichende optische Eindrücke hinsichtlich Volumen, Schütthöhe, Flächendeckung, Ausdehnung oder Reichweite eines Materials stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte oder abgerechnete Menge geliefert wurde.
(12) Abweichungen zwischen berechneten, geschätzten oder erwarteten Flächen-, Volumen- oder Mengenangaben und dem tatsächlichen Materialbedarf vor Ort stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte oder abgerechnete Menge geliefert wurde.
Pflaster-, Erd- und Gartenbauarbeiten
(13) Natürliche Setzungen des Untergrundes, Veränderungen durch Witterungseinflüsse, Frost, Starkregen, Trockenheit, Bewuchs, Nutzung oder sonstige äußere Einwirkungen stellen grundsätzlich keinen Mangel dar.
(14) Pflasterflächen, Wege, Stellflächen, Terrassen und vergleichbare Anlagen bedürfen einer regelmäßigen Pflege und Unterhaltung. Hierzu gehören insbesondere Reinigung, Nachverfugung, Nachsandung, Unkrautentfernung sowie die Beseitigung nutzungs- und witterungsbedingter Veränderungen. Unterbleiben diese Maßnahmen, hieraus resultierende Veränderungen stellen keinen Mangel dar.
(15) Die Eignung einer Fläche für bestimmte Belastungen richtet sich nach dem vereinbarten oder gewöhnlichen Verwendungszweck. Schäden, Veränderungen oder Setzungen, die durch eine höhere als die vorgesehene Belastung entstehen, stellen keinen Mangel dar.
(16) Werden Flächen, Bauwerke, Einbauten, Betonflächen, Fundamente oder sonstige Leistungen entgegen den Hinweisen, Empfehlungen oder Anweisungen des Auftragnehmers vorzeitig genutzt, betreten, befahren, belastet oder anderweitig beansprucht, stellen hierdurch entstehende Schäden oder Veränderungen keinen Mangel dar.
(17) Bei Rasenansaaten, Bodenverbesserungen, Pflanzflächen und vergleichbaren Leistungen hängt der Erfolg insbesondere von Witterung, Bodenbeschaffenheit, Bewässerung, Pflege, Nutzung, Schädlingsbefall, Krankheiten, Tieren und sonstigen äußeren Einflüssen ab. Ein bestimmter Anwuchserfolg oder ein dauerhaft gleichbleibendes Erscheinungsbild wird nicht geschuldet. Veränderungen oder Ausfälle, die hierauf zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.
(18) Gewährleistungsansprüche entfallen ebenfalls, soweit Schäden oder Veränderungen auf Leistungen anderer Gewerke, Unternehmen oder Personen zurückzuführen sind.
(19) Rein optische Vorstellungen, subjektive Erwartungen oder nachträgliche Meinungsänderungen des Kunden begründen keinen Mangel, sofern die vereinbarte Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde und keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften fehlen.
§ 9 Haftung
Allgemeine Haftungsgrundsätze
(1) Der Auftragnehmer darf bei Planung, Kalkulation und Durchführung der Leistungen auf die Angaben, Informationen, Unterlagen, Pläne, Bilder, Videos und sonstigen Mitteilungen des Kunden vertrauen.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Mehraufwendungen, Verzögerungen oder sonstige Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen, verspäteten oder fehlenden Angaben des Kunden beruhen.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die darauf beruhen, dass Angaben, Maße, Pläne, Skizzen, Markierungen, Leitungsverläufe oder sonstige Informationen des Kunden unzutreffend, unvollständig oder fehlerhaft waren.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Veränderungen oder Schäden, die durch mangelnde Pflege, unterlassene Wartung, unsachgemäße Nutzung, Überlastung oder gewöhnlichen Verschleiß entstehen.
Genehmigungen, Vorschriften und behördliche Anforderungen
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass ein vom Kunden gewünschtes Vorhaben öffentlich-rechtlich, privatrechtlich, technisch oder sonst wie zulässig ist.
(6) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Anzeigen, Freigaben, Erlaubnisse oder sonstige rechtliche Voraussetzungen für die Durchführung seines Vorhabens einzuholen und aufrechtzuerhalten.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Kosten, Bußgelder, Rückbauverpflichtungen, Nutzungsuntersagungen, behördliche Maßnahmen oder sonstige Nachteile, die daraus entstehen, dass erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder rechtliche Voraussetzungen nicht vorlagen oder nicht eingehalten wurden.
(8) Dies gilt insbesondere für Pflasterarbeiten, Flächenbefestigungen, Grundstücksveränderungen, Entwässerungen, Erdarbeiten, Aufschüttungen, Abgrabungen, Einfriedungen, Materialeinbauten, Lagerungen von Materialien, das Abstellen von Fahrzeugen oder Maschinen sowie sonstige Leistungen des Auftragnehmers.
(9) Der Auftragnehmer schuldet keine Prüfung von Bebauungsplänen, Gestaltungssatzungen, Entwässerungsvorschriften, Stellplatzsatzungen, Auflagen von Gemeinden, Grundstückseigentümern, Hausverwaltungen, Erschließungsträgern oder sonstigen Dritten.
(10) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verwarnungen, Bußgelder, Gebühren, Kosten, Schadensersatzansprüche oder sonstige Nachteile, die daraus entstehen, dass die Durchführung der Leistung am vom Kunden gewünschten oder vorgegebenen Leistungsort rechtlich, tatsächlich oder verkehrsrechtlich unzulässig war oder erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Freigaben oder Erlaubnisse nicht vorlagen.
(11) Dies gilt insbesondere für Halteverbote, Parkverbote, Sondernutzungen öffentlicher Flächen, Gehwege, Seitenstreifen, Grünflächen, Zufahrten, Baustelleneinrichtungen, Materiallagerungen, Containerstandorte, Fahrzeugabstellungen, Arbeitsbereiche, Lade- und Abladevorgänge sowie vergleichbare Situationen.
Leitungen, Einbauten und verdeckte Hindernisse
(12) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Leitungen, Kabeln, Rohren, Drainagen, Zisternen, Schächten, Fundamenten, Einbauten oder sonstigen Anlagen, deren Lage, Verlauf oder Vorhandensein dem Auftragnehmer nicht bekannt war und auch bei üblicher Sorgfalt nicht erkennbar war.
(13) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leitungspläne zu beschaffen, Leitungsortungen durchzuführen oder verdeckte Hindernisse, Hohlräume oder Einbauten eigenständig zu ermitteln, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Befahren von Grundstücken und Flächen
(14) Erfolgt auf Wunsch des Kunden oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Befahrung von Grundstücken, Einfahrten, Wegen, Hofflächen, Grünflächen, Seitenstreifen, Nachbarflächen, Gemeindeflächen oder sonstigen Flächen außerhalb des öffentlichen Straßenraums, erfolgt dies auf Risiko des Kunden.
(15) Der Auftragnehmer haftet nicht für hierdurch entstehende Schäden an Oberflächen, Pflasterflächen, Einfahrten, Rasenflächen, Randbereichen, Bordsteinen, Leitungen, Einbauten, Bepflanzungen oder sonstigen Anlagen, soweit diese Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(16) Der Kunde trägt das Risiko der Tragfähigkeit, Befahrbarkeit und Eignung der genutzten Flächen.
(17) Das Auslegen von Planen, das Anbringen von Markierungen oder die Benennung eines gewünschten Ablade-, Entlade- oder Leistungsortes begründen keinen Anspruch auf eine punktgenaue Durchführung. Maßgeblich sind stets die technischen Möglichkeiten, die Sicherheit sowie die örtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Durchführung.
(18) Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, Nachteile oder Mehrkosten, die daraus entstehen, dass Ablade-, Lager-, Leistungs- oder Einbauorte vom Kunden vorgegeben oder bestätigt wurden.
(19) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Zufahrten, Arbeitsbereiche und Leistungsorte ausreichend frei zugänglich sind. Für Beeinträchtigungen oder Beschädigungen von Ästen, Hecken, Sträuchern oder sonstigem Bewuchs, die aufgrund beengter Platzverhältnisse trotz üblicher Sorgfalt nicht vermeidbar sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
Schäden an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
(20) Entstehen Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen oder sonstigem Eigentum des Auftragnehmers aufgrund ungeeigneter Zufahrten, mangelnder Tragfähigkeit, nicht mitgeteilter Hindernisse, verdeckter Einbauten oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände, hat der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
(21) Hierzu gehören insbesondere Reparaturkosten, Bergungskosten, Abschleppkosten, Reinigungskosten, Mietkosten für Ersatzgeräte, Ausfallkosten sowie sonstige hierdurch verursachte Aufwendungen.
Kundenanweisungen und Kundenwünsche
(22) Erfolgt die Ausführung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entgegen einer Empfehlung, einem Hinweis oder einem Bedenkenhinweis des Auftragnehmers, erfolgt dies auf Risiko des Kunden. Der Kunde trägt die hieraus entstehenden technischen, wirtschaftlichen und funktionalen Risiken.
(23) Dies gilt insbesondere für Materialauswahl, Konstruktionsaufbau, Verlegemuster, Entwässerung, Leerrohre, Fundamentierung, Schichtstärken, Teilreparaturen, Sparlösungen oder sonstige vom Auftragnehmer nicht empfohlene Ausführungsvarianten.
(24) Für hieraus entstehende Schäden, Mängel, Funktionsbeeinträchtigungen, Setzungen, Folgeschäden oder sonstige Nachteile übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig.
Termine und Ausführungsfristen
(25) Der Auftragnehmer haftet nicht für Terminverschiebungen, Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch Witterungseinflüsse, Krankheit, Fahrzeug- oder Maschinenausfälle, Materialengpässe, Lieferverzögerungen, Verkehrsereignisse, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände verursacht werden.
(26) Schadensersatzansprüche wegen Urlaubstagen, Verdienstausfällen, Mietgeräten, Folgegewerken, Terminverschiebungen oder sonstigen mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.
Gesetzliche Haftung
(27) Die Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(28) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
(29) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers im Übrigen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 10 Gravuren und individualisierte Steine
(1) Dieser Abschnitt gilt für sämtliche individuell gestalteten, gravierten oder kundenspezifisch angefertigten Steine sowie vergleichbare individualisierte Produkte.
(2) Die Gestaltung erfolgt auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Angaben, Wünsche, Texte, Daten, Motive, Bilder oder sonstigen Vorgaben.
(3) Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung der übermittelten Texte, Bilder, Logos, Motive oder sonstigen Vorlagen berechtigt ist und hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung solcher Rechte beruhen.
(4) Vor Beginn der Anfertigung erhält der Kunde die Möglichkeit, die vorgesehenen Inhalte, Texte, Daten, Gestaltungen, Größen, Anordnungen oder sonstigen Ausführungsmerkmale zu prüfen und freizugeben.
(5) Die Freigabe kann sich auf einzelne Ausführungsstufen beziehen. Hierzu gehören insbesondere Entwürfe, Layouts, Schriftarten, Größenverhältnisse, Positionierungen, Schablonen, Folien, Voransichten, Bilddarstellungen oder sonstige Zwischenschritte der Anfertigung.
(6) Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der freigegebenen Inhalte und Ausführungsmerkmale.
(7) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Namen, Daten, Texte, Schreibweisen, Zahlen, Motive, Größenverhältnisse und sonstige Angaben sorgfältig zu prüfen.
(8) Für Fehler, Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die vom Kunden freigegeben wurden, haftet der Auftragnehmer nicht.
(9) Nach erfolgter Freigabe und Beginn der Anfertigung sind Änderungen grundsätzlich nicht mehr möglich. Soweit nachträgliche Änderungen technisch oder organisatorisch dennoch möglich sind, können diese gesondert berechnet werden.
(10) Natursteine unterliegen natürlichen Schwankungen hinsichtlich Farbe, Farbton, Struktur, Maserung, Aderungen, Einschlüssen, Poren, Oberflächenbeschaffenheit und sonstigen materialtypischen Eigenschaften. Hieraus resultierende Unterschiede stellen keinen Mangel dar.
(11) Darstellungen auf Bildschirmen, Mobiltelefonen, Tablets, Ausdrucken oder Fotografien können von der späteren tatsächlichen Wirkung, Farbgebung, Größe oder Darstellung am fertigen Stein abweichen. Hierdurch bedingte Unterschiede stellen keinen Mangel dar.
(12) Maßgeblich für die Ausführung sind die zuletzt vom Kunden freigegebenen Inhalte und Gestaltungen.
(13) Individuell angefertigte oder personalisierte Produkte sind von Umtausch, Rückgabe und Widerruf ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(14) Die Abholung fertiger Steine oder sonstiger individualisierter Produkte erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Ein Anspruch auf sofortige Herausgabe oder unangekündigte Abholung besteht nicht.
(15) Erfolgt die Übergabe des fertigen Produkts durch Versand, Spedition, Kurierdienst oder sonstige Transportdienstleister, erfolgt die Auswahl des Transportweges nach Ermessen des Auftragnehmers.
(16) Der Auftragnehmer verpackt die Produkte nach bestem Ermessen transportgerecht. Für Transportschäden, Transportverzögerungen, Verlust, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen während des Transportes gelten die gesetzlichen Regelungen sowie die Bedingungen des jeweiligen Transportdienstleisters.
(17) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Transportschäden unverzüglich gegenüber dem Transportdienstleister sowie gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen und die erforderlichen Nachweise zu sichern.
(18) Angegebene Produktions-, Fertigstellungs-, Liefer- oder Versandzeiten stellen grundsätzlich unverbindliche Richtwerte dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.
(19) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch Materialengpässe, Natursteinbeschaffung, Lieferanten, Versanddienstleister, Speditionen, höhere Gewalt, Beschädigungen während der Herstellung oder des Transportes sowie sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände verursacht werden.
(20) Muss ein individualisierter Stein aufgrund von Materialfehlern, Beschädigungen während der Herstellung, Transportschäden oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen neu angefertigt werden, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Fertigstellungszeiten entsprechend. Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(21) Natursteine können verborgene Materialfehler, Spannungen, Risse oder sonstige nicht erkennbare Besonderheiten aufweisen. Wird ein Stein hierdurch während der Bearbeitung unbrauchbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzstein auszuwählen oder die Anfertigung neu durchzuführen.
§ 11 Widerrufsrecht und vorzeitiger Leistungsbeginn
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zu.
(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers.
(3) Bei Schüttgutlieferungen, Entsorgungsleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen kann der Kunde verlangen, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Materialbeschaffung, Planung, Tourenorganisation, Terminierung, Anfahrt, Lieferung, Abholung, Entsorgung oder sonstigen Leistungsausführung beginnt.
(4) Beauftragt der Kunde die Durchführung der Leistung ausdrücklich zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist oder fordert er die unverzügliche Ausführung der Leistung, gilt dies als Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Die Zustimmung kann insbesondere über den Onlineshop, per E-Mail, Messenger-Dienst, SMS, schriftlich oder in sonstiger Textform erfolgen. Dies gilt auch für Folgeaufträge, Nachbestellungen, Zusatzleistungen oder Terminvereinbarungen außerhalb des Onlineshops.
(5) Bereits erbrachte Leistungen, durchgeführte Planungen, Tourenorganisationen, Materialbeschaffungen, bereits bestellte oder beschaffte Materialien, Anfahrten, Entsorgungen, Lieferungen oder sonstige Aufwendungen können im Falle eines Widerrufs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vergütet werden.
(6) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder Produkten, die individuell angefertigt, graviert, gestaltet oder nach Kundenvorgaben hergestellt wurden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausschluss des Widerrufsrechts vorliegen.
(7) Dies gilt insbesondere für individuell gestaltete oder gravierte Steine, Natursteine oder sonstige kundenspezifische Anfertigungen.
(8) Die Ausübung gesetzlicher Gewährleistungsrechte bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren, Materialien, BigBags, Natursteine sowie sonstige gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Eine Verarbeitung, Vermischung, Verfüllung, Verlegung oder sonstige Verbindung mit anderen Sachen erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung auf Risiko des Kunden.
(3) Werden gelieferte Materialien, Baustoffe oder sonstige Gegenstände vor vollständiger Bezahlung in ein Grundstück, Bauwerk oder eine sonstige Anlage eingebaut, verarbeitet, verlegt, verfüllt oder dauerhaft verbunden, berührt dies die Zahlungs- und Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nicht.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, gelieferte, aber noch nicht vollständig bezahlte Waren oder Materialien an Dritte zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder anderweitig über diese zu verfügen, soweit dies die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigen würde.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB. Dies gilt auch dann, wenn sie nach Vertragsschluss getroffen werden.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, haben rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Textform zu erfolgen. Hierzu zählen insbesondere E-Mail, Messenger-Dienst, SMS oder vergleichbare elektronische Kommunikationsformen.
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Skandi Garden, Ricardo Neumann
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Skandi Garden R. Neumann (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „Kunde“).
(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit in einzelnen Regelungen keine abweichende Bestimmung getroffen wird.
(3) Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Waren, Lieferungen, Dienstleistungen, Werkleistungen, Mietleistungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers. Dies umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend, Lieferungen von Schüttgütern, Entsorgungsleistungen, BigBag-Services, Erd- und Gartenarbeiten, Garten- und Landschaftsbauarbeiten, Winterdienstleistungen, Gravurarbeiten an Natursteinen sowie weitere vom Auftragnehmer angebotene Leistungen.
(4) Die AGB gelten unabhängig davon, ob die Bestellung oder Beauftragung über den Onlineshop, per E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp), soziale Netzwerke oder auf anderem Wege erfolgt.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
(6) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, Folgeaufträge und Nachbestellungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
§ 2 Angebote, Anfragen, Bestellungen und Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote, Preisangaben, Produktbeschreibungen, Mengenangaben, Produktbilder und sonstigen Darstellungen des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Anfragen, Bestellungen und Beauftragungen können insbesondere über den Onlineshop, per E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp), soziale Netzwerke, im Rahmen einer Vor-Ort-Besichtigung oder auf sonstigem Wege erfolgen.
(3) Angaben des Kunden sowie übermittelte Bilder, Videos, Skizzen, Pläne, Maße oder sonstige Informationen dienen der Einschätzung, Planung und Kalkulation der angefragten Leistung. Angebote, Kalkulationen und Einschätzungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Informationen.
(4) Unverbindliche Anfragen oder Interessensbekundungen stellen kein verbindliches Vertragsangebot des Kunden dar. Mit dem Absenden einer Bestellung über den Onlineshop, der Annahme eines Angebots oder einer sonstigen ausdrücklich als Auftrag erkennbaren Beauftragung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab.
(5) Bei Bestellungen über den Onlineshop gibt der Kunde durch Betätigung der Schaltfläche „Jetzt kaufen“, „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren Schaltfläche ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Der Eingang der Bestellung wird dem Kunden in der Regel automatisiert bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar.
(6) Jede Anfrage, Bestellung oder Beauftragung wird vor Durchführung hinsichtlich Verfügbarkeit, Durchführbarkeit, Erreichbarkeit, Materialverfügbarkeit, Tourenplanung sowie sonstiger betrieblicher, technischer oder logistischer Umstände geprüft.
(7) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Durchführung ausdrücklich bestätigt, einen Termin zur Ausführung vorschlägt und dieser vom Kunden bestätigt wird, die Leistung tatsächlich ausführt oder eine Rechnung, Auftragsbestätigung oder Terminbestätigung übersendet.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anfragen, Bestellungen oder Beauftragungen ganz oder teilweise abzulehnen, sofern deren Durchführung aus technischen, wirtschaftlichen, logistischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(9) Weichen die tatsächlichen Verhältnisse vor oder während der Ausführung von den angegebenen oder erkennbaren Umständen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen, Ausführungsart, Fahrzeugwahl, Mengen, Preise, Transportpauschalen oder sonstige Vertragsbestandteile entsprechend anzupassen.
(10) Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Zusatzleistungen, Nachbestellungen oder geänderte Kundenwünsche können zu Anpassungen von Leistungen, Mengen, Preisen, Transportpauschalen oder Ausführungszeiten führen und werden gesondert berechnet.
(11) Maßgeblich für die Abrechnung sind die tatsächlich ausgeführten Leistungen sowie die tatsächlich gelieferten, abgeholten, entsorgten oder verarbeiteten Mengen.
§ 3 Preise, Transportpauschalen und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, Angebotsannahme oder Durchführung vereinbarten Preise. Preise im Onlineshop verstehen sich grundsätzlich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Außerhalb des Onlineshops können Preise sowohl als Brutto- als auch als Nettopreise angegeben werden. Sofern Preise als Nettopreise ausgewiesen oder vereinbart werden, erhöht sich der Rechnungsbetrag um die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Die im Onlineshop, in Angeboten oder sonstigen Preislisten genannten Preise beruhen auf den bei Auftragserteilung bekannten Informationen und Voraussetzungen. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Mengen, Zufahrtsbedingungen, Entsorgungsarten, Ausführungsarten oder sonstiger aufwandsrelevanter Umstände können zu einer entsprechenden Anpassung der Preise, Transportpauschalen oder sonstigen Vergütungen führen.
(3) Beruhen angebotene oder kalkulierte Preise auf Fremdleistungen, Materialkosten, Entsorgungsgebühren, Transportkosten oder sonstigen Kostenfaktoren Dritter und ändern sich diese zwischen Angebotsabgabe und Ausführung wesentlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Der Kunde wird hierüber vor Ausführung informiert.
(4) Soweit die Abrechnung nach Menge, Volumen, Gewicht, Ladevolumen, BigBag-Anzahl oder vergleichbaren Einheiten erfolgt, sind die durch den Auftragnehmer vor Ort festgestellten Mengen maßgeblich. Dies gilt insbesondere für Entsorgungsleistungen, Schüttgutlieferungen, Erdarbeiten sowie vergleichbare Leistungen, bei denen Mengen vor Durchführung lediglich geschätzt werden können.
(5) Transportpauschalen richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Liefer-, Einsatz- oder Entsorgungsgebiet. Ergeben sich aufgrund von Zufahrtsbeschränkungen, Umleitungen, Fahrverboten, geänderten Einsatzorten, zusätzlichen Fahrstrecken oder sonstigen vom Kunden nicht oder nicht vollständig angegebenen Umständen Mehraufwendungen, können diese gesondert berechnet werden.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen, Sonderanfertigungen, Materialbeschaffungen oder sonstigen Leistungen Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.
(7) Teilrechnungen und Abschlagsrechnungen sind zulässig, soweit bereits Teilleistungen erbracht, Materialien beschafft oder Aufwendungen entstanden sind.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen mit längerer Ausführungsdauer oder größerem Auftragsvolumen angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zahlungsart im Einzelfall festzulegen oder eine von der ursprünglich gewählten Zahlungsart abweichende Zahlungsweise zu verlangen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht. Dies gilt insbesondere bei Neukunden, größeren Auftragsvolumina, Sonderanfertigungen, Materialbestellungen oder erhöhtem Ausfallrisiko.
(10) Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von drei Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(11) Erfolgt eine vereinbarte Barzahlung nicht bei Leistungserbringung oder ist der Kunde zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anwesend, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Rechnungsbetrag nachträglich in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfrist richtet sich in diesem Fall nach Absatz 10.
(12) Zahlungen vor Rechnungsstellung oder ohne ausdrückliche Zahlungsaufforderung begründen keinen Anspruch auf bevorzugte Bearbeitung, Terminvergabe oder Leistungserbringung.
(13) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und sonstige Verzugskosten geltend zu machen.
(14) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Lieferungen, Leistungen, Arbeiten, Termine oder noch nicht abgeschlossene Auftragsbestandteile bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offener Forderungen auszusetzen.
(15) Durch die Aussetzung entstehende Verzögerungen, Terminverschiebungen, Mehraufwendungen oder sonstige Folgen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(16) Dauert der Zahlungsverzug trotz angemessener Fristsetzung an, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht ausgeführte Leistungen ganz oder teilweise zu stornieren, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
(17) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind
§ 4 Termine, Ausführungsfristen und Tourenplanung
(1) Termine, Ausführungszeiträume, Liefertermine, Entsorgungstermine sowie sonstige Leistungstermine werden grundsätzlich durch den Auftragnehmer festgelegt und mit dem Kunden abgestimmt.
(2) Lieferungen, Entsorgungen und sonstige Leistungen werden im Rahmen der betrieblichen, personellen und logistischen Möglichkeiten des Auftragnehmers geplant. Insbesondere können Touren, Fahrzeuge, Mitarbeiter, Materialverfügbarkeit, Witterungseinflüsse oder sonstige betriebliche Umstände Einfluss auf die Terminvergabe und Ausführungsreihenfolge haben.
(3) Terminangaben, Liefertermine, Ausführungszeiträume und Zeitfenster sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Durchführung an einem bestimmten Tag, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, innerhalb einer bestimmten Kalenderwoche oder zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nicht.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Termine oder Ausführungszeiträume aus betrieblichen, technischen, organisatorischen, personellen, witterungsbedingten oder sonstigen Gründen zu verschieben, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Touren, Fahrzeuge, Mitarbeiter, Maschinen, Subunternehmer, Einsatzreihenfolgen sowie die Art der Durchführung nach eigenem Ermessen zu planen und anzupassen, soweit hierdurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Kundenwünsche, unvorhergesehene Umstände vor Ort, Lieferengpässe, Materialverfügbarkeit, behördliche Vorgaben, Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände können zu Verzögerungen oder Anpassungen bereits geplanter Termine führen.
(7) Aus Terminverschiebungen, Lieferverzögerungen oder Änderungen der Ausführungsreihenfolge entstehen dem Kunden grundsätzlich keine Schadensersatz-, Ersatzaufwands- oder sonstigen Ansprüche, sofern den Auftragnehmer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten trifft.
(8) Bei Dienstleistungen, Bau-, Erd- oder Gartenarbeiten stellen angegebene Ausführungszeiträume regelmäßig Schätzungen dar. Der tatsächliche Umfang und die Dauer der Arbeiten können insbesondere durch Bodenverhältnisse, Witterung, unbekannte Hindernisse, zusätzliche Kundenwünsche oder sonstige während der Ausführung auftretende Umstände beeinflusst werden. Dies gilt auch für zusätzliche oder geänderte behördliche Anforderungen, Lieferengpässe, Personalausfälle, Fahrzeug- oder Maschinenausfälle sowie vergleichbare Umstände.
§ 5 Leistungsumfang und Leistungsbedingungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt Liefer-, Entsorgungs-, Garten-, Erd-, Winterdienst-, Gravur- sowie sonstige vereinbarte Dienstleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung, Bestellung, Beauftragung oder Angebotsannahme.
(2) Art, Umfang und Ausführung der Leistungen richten sich nach den zum Zeitpunkt der Durchführung bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten, den Angaben des Kunden sowie den technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Möglichkeiten des Auftragnehmers.
(3) Lieferungen erfolgen grundsätzlich bis zur Bordsteinkante oder bis zu dem mit dem Fahrzeug gefahrlos erreichbaren Abladeort. Eine Befahrung privater Grundstücke, Wege, Einfahrten oder sonstiger Flächen erfolgt ausschließlich nach Entscheidung des Auftragnehmers und nur soweit dies unter den jeweiligen Gegebenheiten als durchführbar angesehen wird.
(4) Die Verfügbarkeit bestimmter Materialien, Produkte, Chargen, Farben, Körnungen, Natursteine oder sonstiger Baustoffe kann sich zwischen Angebot, Bestellung und Ausführung ändern. Ist ein vereinbartes Material nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Abstimmung mit dem Kunden ein gleichwertiges Ersatzmaterial anzubieten oder die Leistung entsprechend anzupassen.
(5) Bereits beschaffte, verladene, transportierte, gelieferte, abgekippte, eingebaute oder mit anderen Materialien vermischte Schüttgüter, Naturprodukte oder Baustoffe sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.
(6) Die Entscheidung über Fahrzeugwahl, Maschinenwahl, Abladeort, Ladeort, Kranstandort, Fahrstrecke, Durchführbarkeit, Arbeitsschritte und Ausführungsart obliegt dem Auftragnehmer beziehungsweise dessen eingesetzten Mitarbeitern vor Ort.
(7) Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmte Fahrzeugart, Maschinenart, Personalstärke, Ausführungsweise oder Reihenfolge der Arbeiten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(8) Bei Lieferungen, Entsorgungen und sonstigen Leistungen können mehrere Anfahrten, Teilleistungen oder Teilmengen erforderlich sein, sofern dies aufgrund von Fahrzeugkapazitäten, Gewichtsgrenzen, Sicherheitsvorschriften, Materialverfügbarkeit oder sonstigen Umständen notwendig wird.
(9) Entsorgt werden ausschließlich die vereinbarten Materialien, Mengen und Stoffgruppen. Werden während der Durchführung abweichende, zusätzliche oder nicht vereinbarte Materialien festgestellt, kann der Auftragnehmer die Leistung anpassen, neu kalkulieren, teilweise durchführen oder abbrechen.
(10) Wird Entsorgungsmaterial aufgrund unzutreffender, unvollständiger oder nachträglich abweichender Angaben des Kunden von einer Annahmestelle zurückgewiesen, anders eingestuft oder nur gegen Mehrkosten angenommen, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten, Rücktransportkosten, Wartezeiten und sonstigen Aufwendungen.
(11) Die Abrechnung von Entsorgungsleistungen erfolgt nach den tatsächlich vor Ort festgestellten Mengen. Maßgeblich sind die durch den Auftragnehmer ermittelten Volumen-, Gewichts- oder Mengeneinheiten, auch wenn diese von zuvor genannten, geschätzten oder vom Kunden angegebenen Mengen abweichen.
(12) Mengenberechnungen, Bedarfsabschätzungen oder Flächenberechnungen des Kunden erfolgen grundsätzlich auf dessen eigenes Risiko, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich eine verbindliche Mengenberechnung übernommen hat.
(13) Bestellt der Kunde größere Mengen als tatsächlich benötigt werden, begründet dies keinen Anspruch auf Rücknahme, Umtausch oder Erstattung bereits beschaffter, verladener, transportierter oder gelieferter Materialien.
(14) Ein Anspruch auf vollständige Mitnahme sämtlicher vor Ort vorhandener Materialien besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Übersteigen Menge, Gewicht, Volumen oder Beschaffenheit des Materials die vereinbarte Leistung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung teilweise durchzuführen, neu zu kalkulieren oder zusätzliche Anfahrten gesondert zu berechnen.
(15) BigBag-, Kran-, Lade- und Entsorgungsleistungen werden ausschließlich im Rahmen der technischen Möglichkeiten sowie der örtlichen Gegebenheiten durchgeführt. Ein Anspruch auf Durchführung bestimmter Hebe-, Lade- oder Transportvorgänge besteht nicht.
(16) Dienstleistungen, Erdarbeiten, Garten- und Landschaftsarbeiten sowie vergleichbare Leistungen erfolgen auf Grundlage der bei Beginn der Arbeiten erkennbaren Gegebenheiten. Versteckte Hindernisse, unbekannte Leitungen, abweichende Bodenverhältnisse, zusätzliche Entsorgungsmengen oder sonstige nicht erkennbare Umstände können zu Änderungen des Leistungsumfangs, der Ausführungsdauer oder der Vergütung führen.
(17) Während der Durchführung erforderlich werdende Zusatzarbeiten, Sicherungsmaßnahmen, Materiallieferungen, Entsorgungen oder sonstige Leistungen, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren, können gesondert berechnet werden.
(18) Änderungswünsche des Kunden während der Ausführung können zu Anpassungen von Leistungsumfang, Ausführungsdauer, Terminen und Vergütung führen.
(19) Bereits ausgeführte Leistungen, beschaffte Materialien, reservierte Kapazitäten, durchgeführte Planungen sowie vorbereitende Arbeiten bleiben auch dann vergütungspflichtig, wenn der Kunde den Leistungsumfang nachträglich ändert, reduziert oder einzelne Leistungsteile entfallen lässt.
(20) Verlangt der Kunde während der Ausführung eine Unterbrechung, Verschiebung oder Einstellung der Arbeiten oder wird die Durchführung aus Gründen unterbrochen, die der Kunde zu vertreten hat, bleiben bereits erbrachte Leistungen, beschaffte Materialien, reservierte Kapazitäten sowie hierdurch entstehende Wartezeiten, Zusatzanfahrten, Vorhalte- oder Wiederaufnahmekosten vergütungspflichtig.
(21) Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich eine einmalige Verfugung der hergestellten Fläche. Die weitere Pflege, Kontrolle, Nachverfugung, Nachsandung sowie der Ersatz ausgewaschener oder verdrängter Fugenmaterialien obliegen dem Kunden.
(22) Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich keine Ingenieur-, Statik-, Vermessungs-, Planungs-, Architektur-, Rechts-, Genehmigungs- oder Behördenleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(23) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen ausführen zu lassen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
Allgemeine Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung der beauftragten Leistung erforderlichen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen sowie alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
(2) Der Kunde hat Änderungen von Mengen, Materialarten, Leistungsumfang, Zufahrten, Erreichbarkeiten, Grundstücksverhältnissen oder sonstigen auftragsrelevanten Umständen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Kunde hat dem Auftragnehmer auf Anforderung Bilder, Videos, Skizzen, Pläne, Maße oder sonstige Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für Planung, Kalkulation oder Durchführung der Leistung erforderlich sind.
(4) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller von ihm übermittelten Angaben, Unterlagen, Maße, Pläne, Bilder, Videos und sonstigen Informationen verantwortlich.
(5) Ist die Durchführung der Leistung zum vereinbarten Termin aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände nicht möglich, insbesondere wegen blockierter Zufahrten, fehlender Erreichbarkeit, nicht geräumter Arbeitsbereiche, fehlender Genehmigungen oder nicht bereitgestellter Materialien, können Leerfahrten, Wartezeiten, Personalkosten, Maschinenkosten sowie sonstige Mehraufwendungen gesondert berechnet werden.
Erreichbarkeit und Kommunikation
(6) Der Kunde hat sicherzustellen, dass er oder eine von ihm bevollmächtigte Person für Rückfragen, Terminabstimmungen und sonstige auftragsbezogene Abstimmungen erreichbar ist.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anweisungen, Freigaben, Bestätigungen, Einweisungen, Änderungswünsche oder sonstige Erklärungen von Personen als verbindlich anzusehen, die vom Kunden als Ansprechpartner benannt wurden, vor Ort anwesend sind oder nach den Umständen als zur Abstimmung oder Vertretung des Kunden befugt erscheinen.
(8) Der Kunde hat den Auftragnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn bestimmte Personen nicht zur Erteilung von Weisungen, Freigaben, Änderungen oder sonstigen verbindlichen Erklärungen berechtigt sind. Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus entstehende Missverständnisse, Mehraufwendungen, Änderungen oder Verzögerungen.
(9) Erfolgt die Durchführung auf Wunsch oder mit Zustimmung des Kunden in dessen Abwesenheit, gelten die zuvor übermittelten Angaben, Markierungen, Pläne, Bilder, Skizzen oder sonstigen Anweisungen als verbindliche Grundlage der Leistungsausführung.
Genehmigungen, Zulässigkeit und Informationspflichten
(10) Der Kunde ist verpflichtet, sich eigenständig über die Zulässigkeit seines Vorhabens, bestehende Vorschriften, Satzungen, Genehmigungspflichten, Nachbarrechte, Auflagen oder sonstige öffentlich-rechtliche, privatrechtliche oder tatsächliche Anforderungen zu informieren.
(11) Die Prüfung der rechtlichen, technischen, behördlichen oder tatsächlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers.
(12) Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Freigaben, Halteverbote, Sondernutzungserlaubnisse, Nachbarzustimmungen oder sonstige behördliche oder private Erlaubnisse sind rechtzeitig und auf eigene Kosten durch den Kunden einzuholen.
Zufahrten, Arbeitsbereiche und Einsatzorte
(13) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Zufahrten, Stellflächen, Arbeitsbereiche, Lade- und Abladeorte, Entsorgungsgüter, BigBags sowie sonstige Leistungsorte zum vereinbarten Termin frei zugänglich und nutzbar sind.
(14) Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Durchführung über bekannte Zufahrtsbeschränkungen, Gewichtsbeschränkungen, Durchfahrtshöhen, Fahrbahnverengungen, Wendemöglichkeiten, Untergrundverhältnisse oder sonstige Besonderheiten zu informieren.
(15) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Zufahrten, Stellflächen, Arbeitsbereiche und Leistungsorte für die eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte geeignet sind. Hierzu gehören insbesondere ausreichende Breite, Höhe, Tragfähigkeit, Rangiermöglichkeiten sowie die freie Zugänglichkeit der vorgesehenen Einsatzorte.
(16) Arbeits-, Lade-, Ablade-, Kran-, Rangier- und Einsatzbereiche sind vom Kunden freizuhalten. Fahrzeuge, Anhänger, Baumaterialien, Container, Gartenmöbel, Spielgeräte oder sonstige Hindernisse sind rechtzeitig zu entfernen, soweit diese die Durchführung der Leistung beeinträchtigen können.
Besonderheiten bei Lieferungen und Entsorgungen
(17) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Liefer- und Entsorgungsgüter unmittelbar erreichbar sind und die Leistung ohne zusätzliche Hindernisse durchgeführt werden kann.
(18) Erfolgt eine Lieferung oder Entsorgung in Abwesenheit des Kunden, hat dieser den Leistungsort eindeutig kenntlich zu machen oder im Vorfeld eindeutig zu beschreiben.
(19) Gibt der Kunde einen unzutreffenden, unvollständigen oder missverständlichen Liefer-, Einsatz-, Leistungs- oder Entsorgungsort an, können hierdurch entstehende Mehrfahrten, Mehrkilometer, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Rücktransporte oder sonstige Mehraufwendungen gesondert berechnet werden.
(20) Der Kunde hat Entsorgungsmaterialien nach bestem Wissen vollständig und zutreffend zu beschreiben. Ihm bekannte Fremdstoffe, Verunreinigungen, Schadstoffe, Gefahrstoffe oder sonstige Besonderheiten sind vor Durchführung mitzuteilen.
(21) Der Kunde hat Entsorgungsmaterialien sortenrein bereitzustellen, soweit dies vereinbart oder für die jeweilige Entsorgungsart erforderlich ist.
(22) Werden bei der Durchführung abweichende, zusätzliche, nicht deklarierte oder nicht vereinbarte Materialien festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung anzupassen, abzubrechen, neu zu kalkulieren oder einzelne Materialien von der Entsorgung auszuschließen.
Besonderheiten bei Dienstleistungen, Erd- und Gartenarbeiten
(23) Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Zisternen, Schächte, Behälter, Fundamente, unterirdische Bauwerke, Grenzmarkierungen oder sonstige Hindernisse zu informieren.
(24) Vom Kunden oder dessen Beauftragten vorgenommene Markierungen, Kennzeichnungen, Einweisungen, Absteckungen oder Standortangaben gelten als verbindliche Grundlage der Leistungsausführung, sofern deren Unrichtigkeit für den Auftragnehmer nicht offensichtlich erkennbar ist.
(25) Der Kunde hat Lage, Verlauf und Tiefe bekannter Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Schächte, Behälter, Fundamente oder sonstiger Einbauten möglichst genau mitzuteilen oder kenntlich zu machen. Bloße Vermutungen oder ungenaue Angaben ersetzen keine eindeutige Lagebestimmung.
(26) Der Kunde hat vorhandene Vermessungspunkte, Grenzsteine, Schachtdeckel, Revisionsöffnungen, Leitungen oder sonstige für die Ausführung relevante Einrichtungen kenntlich zu machen oder deren Lage mitzuteilen, soweit ihm diese bekannt sind.
(27) Der Kunde hat das Arbeitsumfeld so bereitzustellen, dass die beauftragten Leistungen ohne vermeidbare Behinderungen durchgeführt werden können.
(28) Der Kunde ist verpflichtet, Pflasterflächen, Wege, Stellflächen, Terrassen oder vergleichbare Anlagen entsprechend den üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen zu behandeln.
(29) Der Kunde ist verpflichtet, die ausgeführten Leistungen nach Fertigstellung zu prüfen und erkennbare Mängel oder Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.
Folgen fehlender Mitwirkung
(30) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert oder erschwert sich hierdurch die Durchführung der Leistung, so ist der Auftragnehmer hierfür nicht verantwortlich.
(31) Ist die Durchführung aufgrund fehlender Mitwirkung, unzutreffender Angaben, mangelnder Erreichbarkeit, fehlender Genehmigungen, blockierter Zufahrten, ungeeigneter Standorte oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände nicht oder nur eingeschränkt möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Wartezeiten, Leerfahrten, Mehraufwendungen, zusätzliche Anfahrten, Rücktransporte oder sonstige Kosten gesondert zu berechnen.
(32) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und ist eine Durchführung des Auftrags hierdurch nicht, nur eingeschränkt oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auszusetzen, abzubrechen, neu zu terminieren, vom Auftrag zurückzutreten oder bereits entstandene Aufwendungen, Teilleistungen, Materialbeschaffungen, Anfahrten, Wartezeiten, Planungsleistungen und sonstige Kosten abzurechnen, soweit diese vom Kunden zu vertreten sind.
§ 7 Abnahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachte Leistung nach Durchführung oder Fertigstellung zeitnah zu prüfen.
Lieferungen und Entsorgungen
(2) Lieferungen und Entsorgungen gelten mit Abschluss der vereinbarten Leistung als erbracht.
(3) Ist der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte Person bei der Durchführung anwesend, gelten Art der Leistung, Abladeort, Entladeort, Standort, Positionierung sowie offensichtliche Eigenschaften der Lieferung oder Leistung mit Beginn der Durchführung als bestätigt, sofern nicht unverzüglich Beanstandungen erhoben werden.
(4) Erfolgt die Durchführung auf ausdrückliche Anweisung des Kunden oder einer von ihm bevollmächtigten Person, gilt die gewählte Ausführungsart, Positionierung, Ablade- oder Entsorgungsstelle als vom Kunden vorgegeben.
(5) Erfolgt die Durchführung in Abwesenheit des Kunden, kann die Leistung insbesondere durch Bilder, Videos, Lieferscheine, Wiegescheine, Einsatzberichte oder sonstige Dokumentationen nachgewiesen werden.
(6) Offensichtliche Beanstandungen hinsichtlich Art, Menge oder Beschaffenheit von Lieferungen oder Entsorgungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Durchführung in Textform mitzuteilen.
(7) Nach Einbau, Verarbeitung, Vermischung, Weiterverwendung oder Weitergabe gelieferter Materialien sind Beanstandungen hinsichtlich offensichtlicher Eigenschaften ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Verweigert der Kunde die Annahme, Entladung, Ablagerung, Positionierung oder Durchführung einer vertragsgemäß angebotenen Leistung ohne berechtigten Grund oder verlangt er vor Ort wesentliche Änderungen der vereinbarten Ausführung, gilt die Leistung hinsichtlich der hierdurch entstandenen Aufwendungen als erbracht. Hierdurch entstehende Wartezeiten, Leerfahrten, Rücktransporte, zusätzliche Anfahrten oder sonstige Mehraufwendungen können gesondert berechnet werden.
Dienstleistungen
(9) Dienstleistungen, Erdarbeiten, Garten- und Landschaftsarbeiten sowie sonstige Werkleistungen gelten als fertiggestellt, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung mitteilt.
(10) Die Mitteilung der Fertigstellung kann insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail, Messenger-Dienst, Bilddokumentation oder durch Übersendung der Schlussrechnung erfolgen.
(11) Offensichtliche Beanstandungen sind unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen nach Mitteilung der Fertigstellung in Textform mitzuteilen.
(12) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung offensichtlicher Umstände, gilt die Leistung hinsichtlich der erkennbaren Eigenschaften als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.
(13) Die Nutzung, Ingebrauchnahme, Belastung, Bebauung, Weiterverarbeitung oder sonstige bestimmungsgemäße Verwendung der Leistung durch den Kunden gilt hinsichtlich der hierbei erkennbaren Eigenschaften als Abnahme, soweit keine berechtigten Beanstandungen angezeigt wurden.
(14) Die vollständige Begleichung der Rechnung kann bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob die Leistung hinsichtlich der bis dahin erkennbaren Umstände als vertragsgemäß akzeptiert wurde, sofern keine berechtigten Beanstandungen angezeigt wurden.
Allgemeines
(15) Beanstandungen, die bereits während der Ausführung erkennbar sind, insbesondere hinsichtlich Verlauf, Lage, Höhe, Ausrichtung, Form, Materialauswahl, Farbwirkung, Gestaltung oder sonstiger Ausführungsmerkmale, sind unverzüglich mitzuteilen.
(16) Erfolgt die Mitteilung solcher Beanstandungen erst nach Abschluss weiterer Arbeiten, können hierdurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet werden.
§ 8 Gewährleistung, Beanstandungen und Nachbesserung
Allgemeine Regelungen
(1) Beanstandungen und Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen.
(2) Vor Geltendmachung weitergehender Rechte ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung einzuräumen, soweit Art der Leistung dies zulässt.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Aufforderung zur Nachbesserung Dritte mit der Beseitigung behaupteter Mängel zu beauftragen und die hierdurch entstehenden Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.
(4) Eigenschaften, Abweichungen oder Veränderungen, die auf natürlichen, produktionsbedingten, witterungsbedingten, technischen oder materialtypischen Gegebenheiten beruhen, stellen grundsätzlich keinen Mangel dar.
(5) Abbildungen, Produktbilder, Musterbilder, Referenzbilder, Werbebilder, Beispielprojekte, Prospekte, Internetdarstellungen sowie computergenerierte oder KI-generierte Darstellungen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Beschaffenheitsgarantien dar.
Schüttgüter, Naturprodukte und Materialien
(6) Schüttgüter, Natursteine, Erden, Sande, Kiese, Splitte, Recyclingmaterialien, Holzprodukte sowie vergleichbare Materialien unterliegen natürlichen, produktionsbedingten, lieferbedingten und witterungsbedingten Schwankungen. Abweichungen hinsichtlich Farbe, Struktur, Körnung, Form, Oberflächenbeschaffenheit, Feuchtigkeit oder sonstiger materialtypischer Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit die gewöhnliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(7) Technisch unvermeidbare Vermischungen, Rückstände oder geringfügige Anhaftungen anderer Materialien, insbesondere durch Transport, Lagerung, Verladung, Fördertechnik, Radladerschaufeln, Container, Fahrzeuge oder Produktionsanlagen, stellen keinen Mangel dar.
(8) Geringfügige Fremdbestandteile in Naturprodukten, Böden, Komposten, Recyclingmaterialien, Holzhackschnitzeln, Rindenmulch oder vergleichbaren Materialien stellen keinen Mangel dar, soweit diese für das jeweilige Material üblich oder technisch nicht vollständig vermeidbar sind.
(9) Volumen-, Gewichts- oder Strukturveränderungen durch Verdichtung, Feuchtigkeit, Austrocknung, Lagerung, Transport oder Einbau stellen keinen Mangel dar.
(10) Bei Pflastersteinen, Natursteinen, Betonwaren und vergleichbaren Baustoffen können chargen-, produktions-, liefer- oder materialbedingte Unterschiede hinsichtlich Farbe, Struktur, Oberfläche, Form oder Abmessungen auftreten. Dies stellt keinen Mangel dar.
(11) Abweichende optische Eindrücke hinsichtlich Volumen, Schütthöhe, Flächendeckung, Ausdehnung oder Reichweite eines Materials stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte oder abgerechnete Menge geliefert wurde.
(12) Abweichungen zwischen berechneten, geschätzten oder erwarteten Flächen-, Volumen- oder Mengenangaben und dem tatsächlichen Materialbedarf vor Ort stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte oder abgerechnete Menge geliefert wurde.
Pflaster-, Erd- und Gartenbauarbeiten
(13) Natürliche Setzungen des Untergrundes, Veränderungen durch Witterungseinflüsse, Frost, Starkregen, Trockenheit, Bewuchs, Nutzung oder sonstige äußere Einwirkungen stellen grundsätzlich keinen Mangel dar.
(14) Pflasterflächen, Wege, Stellflächen, Terrassen und vergleichbare Anlagen bedürfen einer regelmäßigen Pflege und Unterhaltung. Hierzu gehören insbesondere Reinigung, Nachverfugung, Nachsandung, Unkrautentfernung sowie die Beseitigung nutzungs- und witterungsbedingter Veränderungen. Unterbleiben diese Maßnahmen, hieraus resultierende Veränderungen stellen keinen Mangel dar.
(15) Die Eignung einer Fläche für bestimmte Belastungen richtet sich nach dem vereinbarten oder gewöhnlichen Verwendungszweck. Schäden, Veränderungen oder Setzungen, die durch eine höhere als die vorgesehene Belastung entstehen, stellen keinen Mangel dar.
(16) Werden Flächen, Bauwerke, Einbauten, Betonflächen, Fundamente oder sonstige Leistungen entgegen den Hinweisen, Empfehlungen oder Anweisungen des Auftragnehmers vorzeitig genutzt, betreten, befahren, belastet oder anderweitig beansprucht, stellen hierdurch entstehende Schäden oder Veränderungen keinen Mangel dar.
(17) Bei Rasenansaaten, Bodenverbesserungen, Pflanzflächen und vergleichbaren Leistungen hängt der Erfolg insbesondere von Witterung, Bodenbeschaffenheit, Bewässerung, Pflege, Nutzung, Schädlingsbefall, Krankheiten, Tieren und sonstigen äußeren Einflüssen ab. Ein bestimmter Anwuchserfolg oder ein dauerhaft gleichbleibendes Erscheinungsbild wird nicht geschuldet. Veränderungen oder Ausfälle, die hierauf zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.
(18) Gewährleistungsansprüche entfallen ebenfalls, soweit Schäden oder Veränderungen auf Leistungen anderer Gewerke, Unternehmen oder Personen zurückzuführen sind.
(19) Rein optische Vorstellungen, subjektive Erwartungen oder nachträgliche Meinungsänderungen des Kunden begründen keinen Mangel, sofern die vereinbarte Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde und keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften fehlen.
§ 9 Haftung
Allgemeine Haftungsgrundsätze
(1) Der Auftragnehmer darf bei Planung, Kalkulation und Durchführung der Leistungen auf die Angaben, Informationen, Unterlagen, Pläne, Bilder, Videos und sonstigen Mitteilungen des Kunden vertrauen.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Mehraufwendungen, Verzögerungen oder sonstige Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen, verspäteten oder fehlenden Angaben des Kunden beruhen.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die darauf beruhen, dass Angaben, Maße, Pläne, Skizzen, Markierungen, Leitungsverläufe oder sonstige Informationen des Kunden unzutreffend, unvollständig oder fehlerhaft waren.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Veränderungen oder Schäden, die durch mangelnde Pflege, unterlassene Wartung, unsachgemäße Nutzung, Überlastung oder gewöhnlichen Verschleiß entstehen.
Genehmigungen, Vorschriften und behördliche Anforderungen
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass ein vom Kunden gewünschtes Vorhaben öffentlich-rechtlich, privatrechtlich, technisch oder sonst wie zulässig ist.
(6) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Anzeigen, Freigaben, Erlaubnisse oder sonstige rechtliche Voraussetzungen für die Durchführung seines Vorhabens einzuholen und aufrechtzuerhalten.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Kosten, Bußgelder, Rückbauverpflichtungen, Nutzungsuntersagungen, behördliche Maßnahmen oder sonstige Nachteile, die daraus entstehen, dass erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder rechtliche Voraussetzungen nicht vorlagen oder nicht eingehalten wurden.
(8) Dies gilt insbesondere für Pflasterarbeiten, Flächenbefestigungen, Grundstücksveränderungen, Entwässerungen, Erdarbeiten, Aufschüttungen, Abgrabungen, Einfriedungen, Materialeinbauten, Lagerungen von Materialien, das Abstellen von Fahrzeugen oder Maschinen sowie sonstige Leistungen des Auftragnehmers.
(9) Der Auftragnehmer schuldet keine Prüfung von Bebauungsplänen, Gestaltungssatzungen, Entwässerungsvorschriften, Stellplatzsatzungen, Auflagen von Gemeinden, Grundstückseigentümern, Hausverwaltungen, Erschließungsträgern oder sonstigen Dritten.
(10) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verwarnungen, Bußgelder, Gebühren, Kosten, Schadensersatzansprüche oder sonstige Nachteile, die daraus entstehen, dass die Durchführung der Leistung am vom Kunden gewünschten oder vorgegebenen Leistungsort rechtlich, tatsächlich oder verkehrsrechtlich unzulässig war oder erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Freigaben oder Erlaubnisse nicht vorlagen.
(11) Dies gilt insbesondere für Halteverbote, Parkverbote, Sondernutzungen öffentlicher Flächen, Gehwege, Seitenstreifen, Grünflächen, Zufahrten, Baustelleneinrichtungen, Materiallagerungen, Containerstandorte, Fahrzeugabstellungen, Arbeitsbereiche, Lade- und Abladevorgänge sowie vergleichbare Situationen.
Leitungen, Einbauten und verdeckte Hindernisse
(12) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Leitungen, Kabeln, Rohren, Drainagen, Zisternen, Schächten, Fundamenten, Einbauten oder sonstigen Anlagen, deren Lage, Verlauf oder Vorhandensein dem Auftragnehmer nicht bekannt war und auch bei üblicher Sorgfalt nicht erkennbar war.
(13) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leitungspläne zu beschaffen, Leitungsortungen durchzuführen oder verdeckte Hindernisse, Hohlräume oder Einbauten eigenständig zu ermitteln, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Befahren von Grundstücken und Flächen
(14) Erfolgt auf Wunsch des Kunden oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Befahrung von Grundstücken, Einfahrten, Wegen, Hofflächen, Grünflächen, Seitenstreifen, Nachbarflächen, Gemeindeflächen oder sonstigen Flächen außerhalb des öffentlichen Straßenraums, erfolgt dies auf Risiko des Kunden.
(15) Der Auftragnehmer haftet nicht für hierdurch entstehende Schäden an Oberflächen, Pflasterflächen, Einfahrten, Rasenflächen, Randbereichen, Bordsteinen, Leitungen, Einbauten, Bepflanzungen oder sonstigen Anlagen, soweit diese Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(16) Der Kunde trägt das Risiko der Tragfähigkeit, Befahrbarkeit und Eignung der genutzten Flächen.
(17) Das Auslegen von Planen, das Anbringen von Markierungen oder die Benennung eines gewünschten Ablade-, Entlade- oder Leistungsortes begründen keinen Anspruch auf eine punktgenaue Durchführung. Maßgeblich sind stets die technischen Möglichkeiten, die Sicherheit sowie die örtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Durchführung.
(18) Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen, Nachteile oder Mehrkosten, die daraus entstehen, dass Ablade-, Lager-, Leistungs- oder Einbauorte vom Kunden vorgegeben oder bestätigt wurden.
(19) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Zufahrten, Arbeitsbereiche und Leistungsorte ausreichend frei zugänglich sind. Für Beeinträchtigungen oder Beschädigungen von Ästen, Hecken, Sträuchern oder sonstigem Bewuchs, die aufgrund beengter Platzverhältnisse trotz üblicher Sorgfalt nicht vermeidbar sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
Schäden an Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
(20) Entstehen Schäden an Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen oder sonstigem Eigentum des Auftragnehmers aufgrund ungeeigneter Zufahrten, mangelnder Tragfähigkeit, nicht mitgeteilter Hindernisse, verdeckter Einbauten oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände, hat der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
(21) Hierzu gehören insbesondere Reparaturkosten, Bergungskosten, Abschleppkosten, Reinigungskosten, Mietkosten für Ersatzgeräte, Ausfallkosten sowie sonstige hierdurch verursachte Aufwendungen.
Kundenanweisungen und Kundenwünsche
(22) Erfolgt die Ausführung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entgegen einer Empfehlung, einem Hinweis oder einem Bedenkenhinweis des Auftragnehmers, erfolgt dies auf Risiko des Kunden. Der Kunde trägt die hieraus entstehenden technischen, wirtschaftlichen und funktionalen Risiken.
(23) Dies gilt insbesondere für Materialauswahl, Konstruktionsaufbau, Verlegemuster, Entwässerung, Leerrohre, Fundamentierung, Schichtstärken, Teilreparaturen, Sparlösungen oder sonstige vom Auftragnehmer nicht empfohlene Ausführungsvarianten.
(24) Für hieraus entstehende Schäden, Mängel, Funktionsbeeinträchtigungen, Setzungen, Folgeschäden oder sonstige Nachteile übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig.
Termine und Ausführungsfristen
(25) Der Auftragnehmer haftet nicht für Terminverschiebungen, Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch Witterungseinflüsse, Krankheit, Fahrzeug- oder Maschinenausfälle, Materialengpässe, Lieferverzögerungen, Verkehrsereignisse, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände verursacht werden.
(26) Schadensersatzansprüche wegen Urlaubstagen, Verdienstausfällen, Mietgeräten, Folgegewerken, Terminverschiebungen oder sonstigen mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.
Gesetzliche Haftung
(27) Die Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(28) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
(29) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers im Übrigen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 10 Gravuren und individualisierte Steine
(1) Dieser Abschnitt gilt für sämtliche individuell gestalteten, gravierten oder kundenspezifisch angefertigten Steine sowie vergleichbare individualisierte Produkte.
(2) Die Gestaltung erfolgt auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Angaben, Wünsche, Texte, Daten, Motive, Bilder oder sonstigen Vorgaben.
(3) Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung der übermittelten Texte, Bilder, Logos, Motive oder sonstigen Vorlagen berechtigt ist und hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung solcher Rechte beruhen.
(4) Vor Beginn der Anfertigung erhält der Kunde die Möglichkeit, die vorgesehenen Inhalte, Texte, Daten, Gestaltungen, Größen, Anordnungen oder sonstigen Ausführungsmerkmale zu prüfen und freizugeben.
(5) Die Freigabe kann sich auf einzelne Ausführungsstufen beziehen. Hierzu gehören insbesondere Entwürfe, Layouts, Schriftarten, Größenverhältnisse, Positionierungen, Schablonen, Folien, Voransichten, Bilddarstellungen oder sonstige Zwischenschritte der Anfertigung.
(6) Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der freigegebenen Inhalte und Ausführungsmerkmale.
(7) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Namen, Daten, Texte, Schreibweisen, Zahlen, Motive, Größenverhältnisse und sonstige Angaben sorgfältig zu prüfen.
(8) Für Fehler, Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die vom Kunden freigegeben wurden, haftet der Auftragnehmer nicht.
(9) Nach erfolgter Freigabe und Beginn der Anfertigung sind Änderungen grundsätzlich nicht mehr möglich. Soweit nachträgliche Änderungen technisch oder organisatorisch dennoch möglich sind, können diese gesondert berechnet werden.
(10) Natursteine unterliegen natürlichen Schwankungen hinsichtlich Farbe, Farbton, Struktur, Maserung, Aderungen, Einschlüssen, Poren, Oberflächenbeschaffenheit und sonstigen materialtypischen Eigenschaften. Hieraus resultierende Unterschiede stellen keinen Mangel dar.
(11) Darstellungen auf Bildschirmen, Mobiltelefonen, Tablets, Ausdrucken oder Fotografien können von der späteren tatsächlichen Wirkung, Farbgebung, Größe oder Darstellung am fertigen Stein abweichen. Hierdurch bedingte Unterschiede stellen keinen Mangel dar.
(12) Maßgeblich für die Ausführung sind die zuletzt vom Kunden freigegebenen Inhalte und Gestaltungen.
(13) Individuell angefertigte oder personalisierte Produkte sind von Umtausch, Rückgabe und Widerruf ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(14) Die Abholung fertiger Steine oder sonstiger individualisierter Produkte erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Ein Anspruch auf sofortige Herausgabe oder unangekündigte Abholung besteht nicht.
(15) Erfolgt die Übergabe des fertigen Produkts durch Versand, Spedition, Kurierdienst oder sonstige Transportdienstleister, erfolgt die Auswahl des Transportweges nach Ermessen des Auftragnehmers.
(16) Der Auftragnehmer verpackt die Produkte nach bestem Ermessen transportgerecht. Für Transportschäden, Transportverzögerungen, Verlust, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen während des Transportes gelten die gesetzlichen Regelungen sowie die Bedingungen des jeweiligen Transportdienstleisters.
(17) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Transportschäden unverzüglich gegenüber dem Transportdienstleister sowie gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen und die erforderlichen Nachweise zu sichern.
(18) Angegebene Produktions-, Fertigstellungs-, Liefer- oder Versandzeiten stellen grundsätzlich unverbindliche Richtwerte dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.
(19) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch Materialengpässe, Natursteinbeschaffung, Lieferanten, Versanddienstleister, Speditionen, höhere Gewalt, Beschädigungen während der Herstellung oder des Transportes sowie sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände verursacht werden.
(20) Muss ein individualisierter Stein aufgrund von Materialfehlern, Beschädigungen während der Herstellung, Transportschäden oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen neu angefertigt werden, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Fertigstellungszeiten entsprechend. Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(21) Natursteine können verborgene Materialfehler, Spannungen, Risse oder sonstige nicht erkennbare Besonderheiten aufweisen. Wird ein Stein hierdurch während der Bearbeitung unbrauchbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzstein auszuwählen oder die Anfertigung neu durchzuführen.
§ 11 Widerrufsrecht und vorzeitiger Leistungsbeginn
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zu.
(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers.
(3) Bei Schüttgutlieferungen, Entsorgungsleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen kann der Kunde verlangen, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Materialbeschaffung, Planung, Tourenorganisation, Terminierung, Anfahrt, Lieferung, Abholung, Entsorgung oder sonstigen Leistungsausführung beginnt.
(4) Beauftragt der Kunde die Durchführung der Leistung ausdrücklich zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist oder fordert er die unverzügliche Ausführung der Leistung, gilt dies als Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Die Zustimmung kann insbesondere über den Onlineshop, per E-Mail, Messenger-Dienst, SMS, schriftlich oder in sonstiger Textform erfolgen. Dies gilt auch für Folgeaufträge, Nachbestellungen, Zusatzleistungen oder Terminvereinbarungen außerhalb des Onlineshops.
(5) Bereits erbrachte Leistungen, durchgeführte Planungen, Tourenorganisationen, Materialbeschaffungen, bereits bestellte oder beschaffte Materialien, Anfahrten, Entsorgungen, Lieferungen oder sonstige Aufwendungen können im Falle eines Widerrufs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vergütet werden.
(6) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder Produkten, die individuell angefertigt, graviert, gestaltet oder nach Kundenvorgaben hergestellt wurden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausschluss des Widerrufsrechts vorliegen.
(7) Dies gilt insbesondere für individuell gestaltete oder gravierte Steine, Natursteine oder sonstige kundenspezifische Anfertigungen.
(8) Die Ausübung gesetzlicher Gewährleistungsrechte bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren, Materialien, BigBags, Natursteine sowie sonstige gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Eine Verarbeitung, Vermischung, Verfüllung, Verlegung oder sonstige Verbindung mit anderen Sachen erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung auf Risiko des Kunden.
(3) Werden gelieferte Materialien, Baustoffe oder sonstige Gegenstände vor vollständiger Bezahlung in ein Grundstück, Bauwerk oder eine sonstige Anlage eingebaut, verarbeitet, verlegt, verfüllt oder dauerhaft verbunden, berührt dies die Zahlungs- und Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nicht.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, gelieferte, aber noch nicht vollständig bezahlte Waren oder Materialien an Dritte zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder anderweitig über diese zu verfügen, soweit dies die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigen würde.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB. Dies gilt auch dann, wenn sie nach Vertragsschluss getroffen werden.
(5) Soweit gesetzlich zulässig, haben rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Textform zu erfolgen. Hierzu zählen insbesondere E-Mail, Messenger-Dienst, SMS oder vergleichbare elektronische Kommunikationsformen.
